Anspruch auf BAV wegen Gleichbehandlung und Gleichberechtigungsgrundsatz

Ein Anspruch auf BAV kann auch gewährt werden wegen der Gleichbehandlung und Gleichberechtigungsgrundsatz. Aus besonderen Rechtsgründen können Ansprüche zu BAV entstehen aus diesem Grundsatz. Dies ergibt sich aus dem Verbot willkürlich die BAV anzubieten. Arbeitnehmer dürfen aus dieser Grundlage nicht ungleich behandelt werden. Dieses arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgesetz steht dem Grundgesetz sowie im EU-Vertrag und auch im Betriebsverfassungsgesetz finden sich Teile der Gleichbehandlungsgrundlagen. Auf dieser Grundlage darf niemand wegen seines Geschlechts oder seiner Sprache oder Abstammung benachteiligt werden. Dieses gilt natürlich auch für die betriebliche Altersversorgung. Es ist daher unzulässig Unterschiede zu machen zwischen Männer und Frauen oder Teil und Vollzeitbeschäftigten. Nur sachliche Differenzierungsgründe können dafür sprechen, unterschiedlich wiege umzusetzen. Diese können zum Beispiel die Qualifikation, die Betriebszugehörigkeit oder das erhöhte Arbeitsaufkommen sein.

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