steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch pauschal versteuerter Beiträge
Eine Besonderheit bei der Direktversicherung ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung mit pauschal versteuerten Beiträgen. Das kann dazu führen, dass die Beiträge steuerfrei sind oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Entscheidend für diese Konstellation ist, dass der Arbeitgeber diese Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt hat. Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes gibt es diese Regelung nicht mehr, dass die Beiträge pauschal besteuert vom Arbeitgeber getragen werden. Diese Regelung wurde grundsätzlich abgeschafft. Dazu heißt es, dass die Beiträge der Versorgungszusage die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde weiterhin gemäß Paragraph 40 Einkommensteuergesetz pauschal mit 20 % versteuert werden können, jedoch zum Höchstbetrag von 1752 € pro Jahr. Diese so genannte alte Zusage genießen da er nur noch wenige Arbeitnehmer. Daher werden Zusagen für die betriebliche Altersversorgung, die nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden, als sozusagen neu Zusagen gewertet. Ab diesem Zeitpunkt ist diese besondere staatliche Förderung nicht mehr möglich.
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